- Die Beendigung der Steuerpflicht in Deutschland erfolgt nach eigenen Kriterien (nicht mit der Abmeldung beim Einwohnermeldeamt)
- Die letzte Steuererklärung ist eine Besondere und Umfangreichere mit steuerlichen Sondereffekten
- Auch nach der Auswanderung können Sie zur Abgabe von Steuererklärungen und Steuerzahlungen verpflichtet sein
- Sind Sie Unternehmer, kann Sie mit der Auswanderung eine hohe Steuerlast treffen.
- Halten Sie ETFs oder Aktien im größeren Stil, werden die Gewinne mit der Auswanderung besteuert
- Wir erstellen Ihr individuelles Exit-Setup zum rechtssicheren und steueroptimierten Auswandern aus Deutschland. Hier erfahren Sie mehr
- Sie benötigen individuelle steuerliche Beratung zur Auswanderung? Kontaktieren Sie uns gerne
- Alle weiteren Angebote finden Sie unter: steuernomade.com
Abmeldung ≠ Abmeldung
Ein weit verbreiteter Irrtum lautet: „Wenn ich mich beim Bürgeramt abmelde, bin ich auch steuerlich fein raus.“
Was zunächst logisch klingt, kann in einer teuren Fehlannahme enden. Bevor ich Sie jedoch in die Welt des Steuerrechts entführe, vorab eine Anmerkung zum deutschen Melderecht: Es ist korrekt, dass Sie nach dem Bundesmeldegesetz (§ 17 Abs. 2 BMG) dazu verpflichtet sind sich beim Bürgeramt abzumelden, wenn Sie aus Deutschland auswandern:
- Wann? Frühestens eine Woche vor, spätestens zwei Wochen nach dem Auszug.
- Wo? Bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt (Bürgerbüro).
- Das Dokument: Sie erhalten eine Abmeldebestätigung.
Steuerrechtliche „Abmeldung“
Das Wichtigste vorab: Die Abmeldung beim Bürgeramt hat keinerlei Einfluss auf die Steuerpflicht in Deutschland, maximal Indizwirkung. Es ist nicht außergewöhnlich, dass Personen weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland sind (und folglich Ihr ganzes Welteinkommen in Deutschland versteuern müssen), obwohl Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland abgemeldet haben. Die (unbeschränkte) Steuerpflicht bleibt nämlich solange bestehen, wie Sie einen (steuerliche) Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder den Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Die Definition dieser 3 Kriterien füllt ganze Bücher. Hier eine Kurzzusammenfassung:
- Wohnsitz: Nach steuerlichem Verständnis liegt ein Wohnsitz in Deutschland so lange vor, wie Sie die sog. „Verfügungsgewalt“ an einer Wohnung innehaben. In der Praxis bedeutet dies vereinfacht(!): Solange Sie einen Wohnungsschlüssel besitzen (theoretisch auch bei Eltern oder Freunden) haben Sie einen Wohnsitz in Deutschland.
- Gewöhnlicher Aufenthalt: Wer sich mehr als sechs Monate (<183 Tage) im Jahr in Deutschland aufhält, hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Hier gibt es einige Fallstricke zu beachten, wie die rollierende (nicht kalenderjahrbezogene) Berechnungsweise oder die Mindest-Aufenthaltsdauer im Ausland zwischen zwei Inlandsbesuchen um nicht als zusammenhängend gewertet zu werden.
- Lebensmittelpunkt: Die unbeschränkte Steuerpflicht wird in Deutschland auch dann angenommen, wenn Sie zwar weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sich Ihr Lebensmittelpunkt jedoch in Deutschland befindet. Lebensmittelpunkt bedeutet, dass aus Ihren tatsächlichen Lebensumständen geschlossen werden kann, dass der Schwerpunkt der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland liegt. Hier zählen alle Lebensbereiche mit ein wie: Familie, Vereinsmitgliedschaften, angemeldete Fahrzeuge, etc. Der Klassiker: Wenn Sie aus Deutschland auswandern, der Ehepartner und/oder die minderjährigen Kinder jedoch weiterhin in Deutschland leben, bleiben Sie weiterhin unbeschränkt Steuerpflichtig.
Die rechtssichere Beendigung der (unbeschränkten) Steuerpflicht ist die wichtigste Komponente, die Sie bei einer Auswanderung beachten sollten. Hierauf sollten Sie bei der Auswanderungsplanung Ihren Fokus verstärkt legen. Je nach persönlicher Ausgangssituation, kann dies entweder recht unkompliziert sein oder aber schnell zu einer komplexen Aufgabe werden. Nehmen Sie sich daher die Zeit und sichern Sie sich gegebenenfalls durch steuerliche Beratung ab, denn nichts ist ärgerlicher wie steuerfrei im Ausland verdiente 100.000€, auf die Sie durch (z.B.) eine nicht beachtete AirBnB-Wohnung in Deutschland plötzlich 30.000€ deutsche Steuer zahlen müssen.
Das Einsparpotential beträgt bis zu 45% deutsche Einkommensteuer auf im Ausland erzielten Einkünfte – durch die rechtssichere Beendigung der (unbeschränkten) Steuerpflicht
Meldepflichten
In bürokratiereichen Ländern wie Deutschland gibt es eine Vielzahl an Meldeverpflichtungen denen aktiv nachgekommen werden muss. Eine (anstehende) Auswanderung löst zusätzliche steuerliche Meldeverpflichtungen aus (bzw. erweitert bereits bestehende Meldepflichten um zusätzliche Informationen). Zu den wichtigsten steuerlichen Meldeverpflichtungen zählen:
- Gründung eines Betriebs im Ausland
- 138 AO fordert eine Meldung an die Finanzbehörde bei der Gründung eines Betriebs im Ausland
- Die Meldung muss nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck übermittelt werden
- Potenzielles Bußgeld bei Unterlassung: 5.000€
- Betriebsaufgabe
- Wenn Sie Ihr(e) Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaft vor der Auswanderung aufgeben, sollten Sie dies dem Finanzamt zeitnah melden, damit die Betriebsaufgabe zum gewünschten Stichtag anerkannt wird.
- Diese Meldung ist keine Pflicht jedoch sehr zu empfehlen, da andernfalls unerwünschte Folgen eintreten können, wie die Pflicht zur Abgabe von weiteren Steuererklärungen, die vermeidbar gewesen wären.
- Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
- Bei einer Verlagerung eines deutschen Unternehmens ins Ausland (sog. „Funktionsverlagerung“) muss dies dem BZSt gemeldet werden (§ 138d AO).
- Steuererklärung(en)
- Auch nach einer Auswanderung müssen Sie (zumindest für das Jahr der Auswanderung) noch eine Steuererklärung in Deutschland einreichen.
- Die Steuererklärung im Jahr der Auswanderung ist eine besondere, umfangreichere Steuererklärung, bei der steuerliche Sondereffekte greifen, vgl. hierzu Kapitel 3 „Steuererklärungen mit Sondereffekten“
- Erzielen Sie nach der Auswanderung noch Einkünfte die in Deutschland der (erweitert) beschränkten Steuerpflicht unterliegen, besteht auch über das Jahr der Abmeldung hinaus die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen.
Zugegeben: Die Berücksichtigung der steuerlichen Meldepflichten sind nicht Vergnügungssteuerpflichtig. Dennoch ist es wichtig diese zu kennen um Entscheidungen (z.B. Unternehmensgründung im Ausland) strategisch zu planen, Wahlrechte clever zu nutzen oder schlicht Verpflichtungen einzuhalten.
- Proaktive Prüfung, Planung & Einhaltung der Meldepflichten vermeidet vor allem unnötige Bußgelder und verhindert Informationsflüsse an das Finanzamt (z.B. dass Sie eine Auslandsfirma gegründet haben)
- Das Einsparpotential besteht zudem in der cleveren Nutzung steuerlicher Wahlrechte
Steuererklärung(en) mit Sondereffekten
Auch nach der Auswanderung sind Sie nicht davon befreit Steuererklärungen in Deutschland abzugeben. Zumindest im Jahr der Auswanderung müssen Sie Ihrer Abgabeverpflichtung nachkommen. Erzielen Sie darüber hinaus noch (erweitert) beschränkte Einkünfte im Zusammenhang mit Deutschland, besteht über das Jahr der Abmeldung hinaus noch die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen.
Jahr der Auswanderung
- Sofern Sie auch nur ein Tag im Kalenderjahr unbeschränkt steuerpflichtig waren (vgl. Kapitel 1 Abmeldung ≠ Abmeldung), sind Sie dazu verpflichtet in Deutschland eine Steuererklärung abzugeben.
- Je nach individueller Konstellation im Jahr der Auswanderung müssen sie unterschiedliche Vordrucke und Anlagen verwenden. So müssen Sie beispielsweise bei einer unterjährigen Auswanderung neben dem klassischen Hauptvordruck ESt1A, zusätzlich die Anlage WA-ESt
- In der Anlage WA-ESt müssen Sie dann u.a. folgende Angaben machen:
- Im Ausland erzielte Einkünfte, die nicht der deutschen Steuer unterliegen
- Tag-genauer Zeitpunkt der Auswanderung
- Wegzug in ein Niedrigsteuerland / wohnsitzloser Wegzug
Steuerliche Sondereffekte im Jahr der Auswanderung
Neben der erweiterten Angabenpflicht in der Steuererklärung entstehen steuerliche Sondereffekte, die nur im Jahr der Auswanderung auftreten und einen signifikanten Einfluss auf die Steuerbelastung haben. Der bedeutendste Sondereffekt ist der sog. Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Im Detail fürchterlich kompliziert, führt der Progressionsvorbehalt im Ergebnis dazu, dass im Ausland erzielte Einkünfte die Steuerbelastung auf in Deutschland erzielte Einkünfte (im Jahr der Auswanderung) erhöhen. Hierzu folgendes vereinfachtes Beispiel:
| Ausgangsfall | |
| Einkünfte in Deutschland (z.v.E.) | 100.000€ |
| Wohnsitz in Deutschland | 01.01.2025 – 31.12.2025 |
| Steuerliche Auswirkungen | |
| Durchschnittssteuersatz (alleinstehend) | 32,42% (von 100.000€ = ca. 32.400€) |
| Abwandlung 1 | |
| Einkünfte in Deutschland (z.v.E.) | 50.000€ |
| Wohnsitz in Deutschland | 01.01.2025 – 30.06.2025, danach Auswanderung |
| Einkünfte im Ausland | 0 € |
| Steuerliche Auswirkungen | |
| Durchschnittssteuersatz (alleinstehend) | 21,38% (von 50.000€ = ca. 10.700€) |
| Abwandlung 2 | |
| Einkünfte in Deutschland (z.v.E.) | 50.000€ |
| Wohnsitz in Deutschland | 01.01.2025 – 30.06.2025, danach Auswanderung |
| Einkünfte im Ausland (steuerfrei in DE) | 50.000€ (01.07.2025 – 31.12.2025) |
| Durchschnittssteuersatz (alleinstehend) | 32,42% (von 50.000€ = ca.16.200€) Ausländische Einkünfte werden zur Ermittlung des Steuersatzes angerechnet; Durchschnittsteuersatz wie im Ausgangsfall (=Progressionsvorbehalt); Steuermehrbelastung im Vergleich zu Abwandlung 1: 5.500€ |
Folgejahre
- Angenommen Sie haben Ihre Steuererklärung für das Jahr der Auswanderung abgegeben und haben nach der Auswanderung keinerlei steuerliche Berührungspunkte mehr mir Deutschland, müssen Sie keine weiteren Steuererklärungen für die Folgejahre mehr abgeben.
- Sofern Sie jedoch in den Folgejahren bestimmte Einkünfte mit Anknüpfungspunkten zu Deutschland (i.S.d. § 49 EStG) erzielen, unterliegen diese der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Liegt ein solcher Umstand vor, müssen auch für Jahre, die auf das Jahr der Auswanderung folgen, Steuererklärungen abgegeben werden. In welchen Konstellationen eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland besteht, erfahren Sie im folgenden Kapitel 4 „Beschränkte Steuerpflicht & DBA“
- Neben der beschränkten Steuerpflicht existiert noch das Schreckgespenst „erweitert beschränkte Steuerpflicht“. Sollten die Voraussetzungen hierfür erfüllt sein, besteht ebenfalls eine Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen nach der Auswanderung. Die erweitert beschränkte Steuerpflicht hat das Ziel Deutschland ein Recht zur Besteuerung von Einkünften zu geben, wenn diese im Ausland zu niedrig oder überhaupt nicht besteuert werden. Näheres hierzu unter im Kapitel 5 „erweitert beschränkte Steuerpflicht“
„Key-Take-Away“ dieses Kapitels ist die Sensibilisierung über bestehende Verpflichtungen zur Abgabe von Steuererklärungen (und folglich Entrichtung von Steuern in Deutschland) im Jahr der Auswanderung und darüber hinaus. Verschaffen Sie sich einen Überblick darüber welche Steuererklärungen Sie bis wann abgeben müssen und behalten Sie im Hinterkopf, dass diese Steuererklärungen umfangreicher und komplexer wie Standard-Steuererklärungen sind. Zudem bestehen Steuereinsparpotentiale durch strategische Berücksichtigung der steuerlichen Sondereffekte.
- Im Wissen um das Vorhandensein von steuerlichen Sondereffekten, besteht mit der richtigen Planung steuerliches Optimierungs- bzw. Sparpotential.
- Mit der steueroptimierten Abgabe von Steuererklärungen, kann von Wahlrechten Gebrauch gemacht werden.
Beschränkte Steuerpflicht & DBA
Sie haben sich rechtssicher aus Deutschland abgemeldet, alle Meldepflichten beachtet und wissen um Besonderheiten der Steuererklärung für das Jahr der Auswanderung Bescheid – herzlichen Glückwunsch! Dann sind Sie Ihrer Abnabelung von Deutschland schon einen gewaltigen Schritt nähergekommen.
Nachdem Sie Ihren Wohnsitz aufgegeben, die Aufenthaltsdauer nicht überschritten und den Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert haben (rechtssichere Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht), müssen Sie im nächsten Schritt prüfen, ob Sie in Deutschland (in den Jahren nach der Auswanderung) beschränkt Steuerpflichtig sind. Eine beschränkte Steuerplicht liegt immer dann vor, wenn Sie Einkünfte erzielen, die – in welcher Form auch immer – einen Anknüpfungspunkt an Deutschland haben. § 49 EStG zählt diese Einkünfte mit Anknüpfungspunkten an Deutschland abschließend auf. Zu den Klassikern zählen:
- Einkünfte aus der Vermietung einer Immobilie in Deutschland
- Gewerbliche Einkünfte einer in Deutschland unterhaltenen Betriebsstätte
- Selbständige Einkünfte, die an unbeschränkt steuerpflichtige Personen in Deutschland erbracht werden
- Arbeitslohn von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen
- Kapitalerträge von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen
Folgen der beschränkten Steuerpflicht
Erzielen Sie solche Einkünfte, sind Sie weiterhin dazu verpflichtet Steuererklärungen in Deutschland einzureichen und (beschränkt) auf diese Einkünfte deutsche Steuern zu zahlen. Die Steuern auf Einkünften der beschränkten Steuerpflicht sind noch höher als sie bei der unbeschränkten Steuerpflicht wären, da einige Privilegien wegfallen. Hierzu zählen u.a.:
- Kein Anspruch auf den Grundfreibetrag (2026: 12.348€)
- Keine Anrechnung gezahlter Gewerbesteuer
- Keine Zusammenveranlagung (Splitting-Tarif)
- Kein Abzug von Sonderausgaben (Altersvorsorgebeträge, Krankenversicherung
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Bei einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland besteht immer die latente Gefahr der Doppelbesteuerung. Sind Sie beispielsweise in ein anderes Land verzogen und dadurch in diesem unbeschränkt steuerpflichtig auf das Welteinkommen geworden, stellt sich zwangsläufig die Frage welches Land das Besteuerungsrecht hat. Hierzu haben die meisten Länder der Welt sog. Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (kurz. DBA) geschlossen. Diese Vereinbarungen klären dann welchem Land das Besteuerungsrecht. Eine Anrechnung ausländischer Steuer muss zwingend in der deutschen Steuererklärung deklariert werden um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die DBA-Vereinbarungen sind mit jedem Land individuell getroffen, weswegen sich ein Blick in die Vereinbarung lohnt, wenn Sie beschränkt steuerpflichtige Einkünfte in Deutschland erzielen.
Achtung: Wenn Sie in ein Land auswandern, mit dem Deutschland kein DBA geschlossen hat, besteht eine erhöhte Gefahr der Doppelbesteuerung. Zu den bekanntesten Ländern ohne DBA zählen: Brasilien & die Vereinigten Arabischen Emirate (inklusive Dubai).
- Prüfen Sie bestenfalls noch vor der Auswanderung, ob Sie (nach der Auswanderung) Einkünfte erzielen werden, die in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Zu diesem Zeitpunkt besteht noch die Möglichkeit Umstrukturierungen vorzunehmen, die eine beschränkte Steuerpflicht vermeiden.
- Sofern Sie in mehreren Ländern steuerpflichtig sind, prüfen Sie ob eine Gefahr der Doppelbesteuerung besteht (Land ohne DBA mit Deutschland)
- Sofern Sie der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, stellen Sie sicher, dass Sie Ihrer Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen nachkommen um vorhandene Anträge zu Ihrem finanziellen Vorteil nutzen.
Das Einsparpotential beträgt bis zu 45% Steuer auf im Ausland erzielten Einkünfte durch Vermeidung der erweitert beschränkten Steuerpflicht
Erweitert beschränkte Steuerpflicht & DBA
Viele Auswanderer zieht es in Länder mit attraktiven Steuersystemen – die Klassiker sind Dubai, Zypern, Thailand oder bestimmte Karibikstaaten. Haben Sie die unbeschränkte (und beschränkte) Steuerpflicht erfolgreich vermieden, hat Deutschland eine letzte scharfe Patrone: Die erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG.
Das Prinzip ist einfach: Der deutsche Staat möchte verhindern, dass Bürger wegziehen und dadurch keine Steuern mehr zahlen, während sie weiterhin massiv von deutschen Wirtschaftskontakten profitieren. Mit dieser Auffangvorschrift will sich Deutschland für zehn Jahre nach Ihrem Wegzug das Besteuerungsrecht für (fast) alle Einkünfte sichern, die Sie erzielen.
Für wen greift die erweitert beschränkte Steuerpflicht?
Die erweitert beschränkte Steuerpflicht ist an einige Voraussetzungen geknüpft, die im Detail enorm komplex sind und den Rahmen dieses Beitrags überschreiten. An dieser Stelle ist es zunächst wichtig zu verstehen, wer sich mit dieser Thematik generell auseinandersetzen sollte. Betroffen sind vor allem Personen die:
- in ein Niedrigsteuerland verziehen (Steuerbelastung um mehr als 1/3 geringer als in Deutschland), oder
- wohnsitzlos verziehen und weltweit keine Steuern bezahlen.
Die bitteren Rechtsfolgen für Auswanderer
Greift die erweitert beschränkte Steuerpflicht, werden – im Gegensatz zur „normalen“ beschränkten Steuerpflicht (bei der nur z. B. deutsche Mieteinnahmen versteuert werden) -, alle Einkünfte weltweit herangezogen, die nicht explizit einem anderen Land zustehen. Das kann dazu führen, dass gewerbliche Einnahmen, Zinsen, Dividenden oder andere Einkünfte weiterhin der deutschen Steuer unterliegen.
Schutzmechanismen
Aus steuerlicher Sicht gibt es 4 verschiedene Arten von Ländern, in welche Sie auswandern können:
- Hochsteuerland
- Niedrigsteuerland mit Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
- Niedrigsteuerland ohne Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
- Dauerreisender ohne Wohnsitz
Die steuerlichen Implikationen dieser Länder sollten natürlich nicht ausschließlich darüber entscheiden, wohin Sie auswandern. Deren Auswirkung sollten jedoch berücksichtigt werden, da Sie mitunter Schutz vor der erweitert beschränkten Steuerpflicht und einer Doppelbesteuerung bieten können:
| Hochsteuerland | Niedrigsteuerland mit DBA | Niedrigsteuerland ohne DBA | Dauerreisender ohne Wohnsitz | |
| Steuerbelastung | Hoch | Gering | Gering | ggf. keine |
| Schutz vor erweitert beschr. Steuerpflicht | Ja | Bedingt | Nein | Nein |
| Schutz vor Doppelbesteuerung | Ja | Ja | Nein | n/a |
Einordnung & Handlungsempfehlung
Die erweitert beschränkte Steuerpflicht ist in der Praxis höchst umstritten, Gerichte haben die Regelung teilweise für ungültig erklärt und wenn Sie 3 verschiedene Steuerberater fragen, werden Sie 3 verschiedene Auslegungsinterpretationen erhalten. Insoweit ist die erweitert beschränkte Steuerpflicht für die betroffenen Personen ein Damokles-Schwert das nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Dennoch können Rahmenbedingungen geschaffen werden, die die Chance deutlich erhöhen nicht davon betroffen zu sein.
Prüfen Sie vorab genau, ob Sie potentiell von der erweitert beschränkten Steuerpflicht betroffen sind. Dies kann im Extremfall Ihren gesamten Auswanderungsplan verändern, wenn das angestrebte Land keinen Schutz vor der erweitert beschränkten Steuerpflicht bietet. Oft lässt sich durch eine kluge Strukturierung vor dem Wegzug jedoch vermeiden, dass Sie für das nächste Jahrzehnt am Tropf des deutschen Fiskus hängen.
Je nach individueller Ausgangssituation besteht die Möglichkeit die finanziell nachteiligen Konsequenzen der beschränkten Steuerpflicht zu umgehen bzw. beschränkt steuerpflichtige Einkünfte komplett zu vermeiden
Auswandern mit Unternehmen
Finanziell besonders relevant wird das Thema „Auswandern & Steuern“, wenn Sie Inhaber eines Unternehmens bzw. Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Deutschland sind. Eine Auswanderung löst dann nämlich automatisch steuerlich unvorteilhafte Rechtsfolgen aus, die zu einer hohen Steuerzahllast führen.
Allgemein gesprochen will Deutschland bei einem Wegzug aus Deutschland entweder das Besteuerungsrecht der Einkünfte des Unternehmens behalten und/oder die Wertsteigerung des Unternehmens besteuern (wie bei einem fremdüblichen Verkauf). Gesetzgeberisches Ziel ist vorrangig die Korrektur unberechtigter Einkommens- und Gewinnverlagerungen ins Ausland und der damit verbundenen ungerechtfertigte Ausnutzung des Steuergefälles.
Je nach Rechtsform und Einzelfall kommen folgende steuerliche Vorgänge in Betracht:
Einzelunternehmen / Personengesellschaften
Grundsatz: Wandert ein Einzelunternehmer aus Deutschland aus, hängen die steuerlichen Rechtsfolgen von der Art der Auswanderung ab. Hier sind 4 Varianten zu unterscheiden:
1: Verbleibt sämtliche Geschäftsausstattung in Deutschland und wird das Unternehmen regulär weitergeführt, so verbleibt es (unabhängig vom Wohnsitz des Inhabers) bei einer Besteuerung der Gewinne in Deutschland, jedoch mit den negativen Folgen des Wegfalls von Steuerprivilegien einer beschränkten Steuerpflicht (vgl. hierzu 4. Beschränkte Steuerpflicht & DBA).
Nachteil: künftige Gewinne werden weiterhin in Deutschland besteuert & Wegfall von Steuerprivilegien
2: Wird das Unternehmen in Deutschland weitergeführt und nur einzelne Gegenstände des Unternehmens ins Ausland verbracht, löst dies die sog. Entstrickungsbesteuerung (§ 4 Abs. 1 S. 3 EStG) Konkret bedeutet dies, dass die Gewinne des Unternehmens weiterhin in Deutschland besteuert werden (wie in Variante 1), während die Gegenstände, die ins Ausland verbracht werden, zusätzlich der Besteuerung unterliegen (wie bei einer Entnahme aus dem Unternehmen). Hierzu folgendes Beispiel:
| Beispiel | |
| Smartphone im Betriebsvermögen mit Buchwert | 200€ |
| Marktwert des Smartphones zum Zeitpunkt der Auswanderung | 600€ |
| Steuerliche Auswirkungen | |
| (zusätzlich) zu versteuernder Gewinn | 400€ |
Vorteil: keine Besteuerung eines „fiktiven Verkaufs“ des Unternehmens & steuerliche Gestaltungsoptionen
Nachteil: künftige Gewinne werden weiterhin in Deutschland besteuert & Wegfall von Steuerprivilegien & zusätzliche Besteuerung einzelner Wirtschaftsgüter
3: Wird sämtliches Betriebsvermögen mit ins Ausland genommen, so löst dies die sog. Funktionsverlagerung ( 1 Abs. 3b AStG & FVerlG) aus. In diesem Fall ist nicht jedes Wirtschaftsgut separat zu bewerten, sondern das Unternehmen im Ganzen (inkl. immateriell geschaffener Wirtschaftsgüter wie der Firmenwert). Hierfür muss ein sog. Transferpreis ermittelt werden. Die Ermittlung des Transferpreises ist äußerst komplex und bereits in der Ermittlung kostenintensiv. Die Funktionsverlagerung führt nahezu immer zu einer hohen Steuernachzahlung
Vorteil: künftige Gewinne werden nicht mehr in Deutschland besteuert
Nachteil: Besteuerung eines „fiktiven Verkaufs“ des Unternehmens & kostenintensive Bewertungsmethode & sehr begrenzte Optimierungsmöglichkeiten im Vergleich zur Betriebsaufgabe (vgl. 4.)
Achtung: Bei Unternehmen die vorwiegend digital arbeiten und dies auch weiterhin vom Ausland tun, wird das Betriebsvermögen (v.a. Laptop, Kamera) faktisch immer mit ins Ausland genommen. Die Rechtsfolgen dieser Variante treten automatisch ein, wenn digitale Unternehmer ohne Vorkehrungen auswandern.
4: Wird das Unternehmen in Deutschland vor der Auswanderung aufgegeben, so liegt eine sog. Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) In diesem Fall muss ein Aufgabegewinn besteuert werden, der auf dem Wert des gesamten Unternehmens basiert. Die Bewertung des Unternehmens richtet sich nach § 11 Abs. 2 BewG und folgt dabei einer klaren Reihenfolge. In Normalfall erfolgt die steuerliche Bewertung nach dem sog. vereinfachten Ertragswertverfahren, welche auf den Gewinnen der vergangenen 3 Jahren basiert. Bei einem Unternehmen mit Gewinnen von 100.000€ in den letzten 3 Jahren, entsteht mit dieser Bewertungsmethode schnell eine Steuerlast von ca. 250.000€ durch die Auswanderung.
Vorteil: künftige Gewinne werden nicht mehr in Deutschland besteuert & Optimierungsmöglichkeiten der Besteuerung des „fiktiven Verkaufs“
Nachteil: Besteuerung eines „fiktiven Verkaufs“ des Unternehmens
Nicht alle Varianten sind gleichermaßen optimierbar. Es gibt – je nach Konstellation – jedoch effektive Möglichkeiten die Steuerlast (stark) zu senken oder zumindest zinslose Stundungseffekte zu erwirken. Dies wird u.a. durch die aktive Wahl einer anderen Bewertungsmethode, Anträge zur Steuerstundung, Nutzung von Freibeträgen oder Anwendung ermäßigter Steuersätze erwirkt.
Neben den vorhandenen Möglichkeiten zur Reduzierung der Steuerlast, besteht jedoch auch ein erhöhtes Risiko der Doppelbesteuerung, wenn zwischen Deutschland und dem Auswanderungsland kein DBA geschlossen wurde.
Kapitalgesellschaften
Ähnlich wie bei Einzelunternehmen/Personengesellschaften löst die Auswanderung steuerlich nachteilige Rechtsfolgen aus. Bei Kapitalgesellschaften ist es zunächst jedoch wichtig zwischen der Gesellschafter– und Gesellschaftsebene unterschieden.
Gesellschaftsebene
Auf der Gesellschaftsebene (z.B. der GmbH) wirkt sich der Wegzug eines Gesellschafters steuerlich prinzipiell nicht aus, da die Kapitalgesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Die Gewinne der Kapitalgesellschaft mit Sitz in Deutschland unterliegt weiterhin der deutschen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
Bei späteren Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter liegen nach dessen Auswanderung dann grundsätzlich beschränkt steuerpflichtige Einkünfte i.H.v. 26,375% in Deutschland vor, es sei denn, ein DBA regelt etwas Abweichendes.
Die Höhe der Steuerlast auf die Gewinnausschüttungen (in Deutschland wären dies 26,375%, ggf. zzgl. Kirchensteuer) lässt sich in bestimmten Konstellationen durch ausländische Holdingstrukturen auf nahezu 0% reduzieren
Gesellschafterebene
Die Musik spielt in der Gesellschafterebene. Hier löst der Wegzug aus Deutschland beim Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (Anteil von mind. 1%, z.B. an einer GmbH) automatisch die sog. Wegzugsbesteuerung i.S.d. § 6 AStG aus. Das Auslösen der Wegzugsbesteuerung führt zu einer fiktiven Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft zum fremdüblichen Marktwert.
Ähnlich der Betriebsaufgabe bei einem Einzelunternehmen löst die Auswanderung dann automatisch einen Aufgabegewinn (i.S.d. § 17 Abs. 2 EStG) aus, der proaktiv durch den Auswanderer ermittelt und besteuert werden muss. Der Aufgabegewinn basiert auch hier auf dem gesamten Wert des Unternehmens (inkl. geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter wie eine Marke, Kundenstamm, etc.). Der gemeine Wert der GmbH-Beteiligung ist auch hier nach den Grundsätzen des § 11 Abs. 2 BewG zu ermitteln. Steuerlich wird hierzu dann regelmäßig auf das (in den meisten Fällen steuerlich nachteilige) vereinfachte Ertragswertverfahren als Bewertungsmethode zurückgegriffen. Hierdurch kann bereits bei Gewinnen von durchschnittlich 100.000€ in den letzten 3 Jahren eine enorme Steuerlast entstehen, wie das nachfolgende vereinfachte Rechenbeispiel aufzeigt:
vereinfachtes Rechenbeispiel | |
Auswanderung | 01.07.2025 |
Gewinn 2024 | 120.000€ |
Gewinn 2023 | 100.000€ |
Gewinn 2022 | 80.000€ |
Buchwert | 400.000€ |
Steuerliche Auswirkungen | |
Durchschnittlicher Gewinn der letzten 3 Jahre | 120.000€ + 100.000€ + 80.000€ = 300.000€ |
Zwischensumme Durchschnitt 3 Jahre | 300.000 / 3 = 100.000€ |
x Kapitalisierungsfaktor 13,75 | 100.000€ x 13,75 = 1.375.000€ |
– Buchwert (Summe Kapital) | 1.375.000€ – 400.000€ = 975.000€ |
– Teileinkünfteverfahren (40% steuerfrei) | 975.000€ x 60% = 585.000€ |
x Persönlicher ESt-Satz (42%) | 585.000€ * 42% = 245.700€ |
= Steuerlast durch Auswanderung | 245.700€ |
- die Wahl anderer Bewertungsmethoden
- Ausnutzung von Freibeträgen und ermäßigter Steuersätze
- Nachträgliche Rückforderung gezahlter Steuer bei Rückkehrabsicht
- Anträge auf zinslose und unbefristete Stundung
- Umgehen der Wegzugsbesteuerung durch Rechtsformwechsel
ETF-Falle
Unabhängig davon ob Sie Unternehmer sind oder nicht, versteckt sich eine oft übersehene Falle im Besitz von Anteilen an deutschen Kapitalgesellschaften (z.B. einer GmbH) von weniger als 1%, was klassischerweise beim Besparen von ETFs oder dem Besitz von Einzelaktien der Fall ist. Besitzen Sie solche Beteiligungen (z.B. Aktien an Volkswagen) und wandern Sie damit aus, steht dies grundsätzlich einer Veräußerung dieser Anteile zum aktuellen Marktwert gleich (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 InvStG), was zu einer Besteuerung der Kursgewinne führen kann.
Der Gesetzgeber hat hier jedoch eine Grenze eingeführt, damit nur größere Investoren davon betroffen sind: Die Besteuerung tritt nämlich aktuell nur dann ein, wenn die Summe der Anschaffungskosten aller im Besitz befindlichen deutschen Beteiligungen (unter 1%) mindestens 500.000€ betragen.
Bei der Grenze von 500.000€ sind nur solche Aktienbeteiligungen einzubeziehen, die an Unternehmen mit Sitz in Deutschland gehalten werden (z.B. Volkswagen). ETFs sind nur dann einzubeziehen, wenn der Fond in Deutschland aufgesetzt wurde (u.a. an der ISIN erkennbar [DE…])
Überschreiten Sie die Grenze von 500.000€ kann es strategisch sinnvoll sein, teilweise Aktien vor der Auswanderung zu veräußern, um die Grenze nicht zu übersteigen.
Nicht-Steuerliche Optimierungen
Neben den oben beschriebenen steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten bzw. Verpflichtungen, die mit einer Auswanderung einhergehen, gibt es weitere Themengebiete, die sinnvollerweise bei einer Auswanderung mitgedacht und optimiert werden können:
- Sozialversicherung
Oftmals unterschätzt übersteigen die Beiträge zur Sozialversicherung, die der Steuerbelastung. Durch eine Auswanderung können Sie sich von der Pflicht zur Kranken- & Pflegeversicherung befreien lassen. Als Nachweis für die Krankenkasse benötigen Sie regelmäßig folgende 2 Dokumente:
– Abmeldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt
– Nachweis einer adäquaten Krankenversicherung im Ausland
Zur Wahl der passenden Krankenversicherung im Ausland geben wir Ihnen auch gerne wertvolle Tipps aus unseren Erfahrungen und empfehlen Ihnen vertrauenswürdige Anbieter. Auch hier gibt es nämlich einige Details zu beachten: Angefangen bei der Wahl zwischen einer „Langzeit-Auslandsreisekrankenversicherung“ oder einer „internationalen Krankenversicherung“ bis hin empfohlenen Leistungsumfängen. - Bankkonten & Depots – Setup
Im Prozess der Auswanderung wird oftmals nicht beachtet, dass Banken bei der Abmeldung des Wohnsitzes aus Deutschland Konten oder Depots kündigen. Deshalb ist es enorm wichtig vor der Auswanderung ein gutes Konten-Setup bei Banken aufzubauen, die erfahrungsgemäß Bankkonten bei einer Auswanderung nicht kündigen. Dies ist jedoch nur solange möglich, wie Sie noch Ihren deutschen Personalausweis besitzen, was nach der Abmeldung nicht mehr der Fall ist. Daher kann es strategisch sinnvoll sein, seinen Wohnsitz vor der Abmeldung zunächst bei Familie oder Freunde umzumelden um Ihn anschließend abzumelden. Dort können Sie dann Verbrauchsrechnungen als Nachweis für Banken auf sich umschreiben lassen - Kreditkarten für Travel-Hacking
Die Wahl der passenden Kreditkarte ist bei längeren Reisen ein viel diskutiertes Thema um gebührenfrei Geld abheben zu können. Reisen Sie dauerhaft, werden Sie früher oder später auf das Thema „Travel-Hacking“ aufmerksam. Kreditkarten eignen sich nämlich nicht nur zu gebührenfreien Geldabhebung, sondern auch zum Sammeln von Punkten, die dann in attraktive Prämien wie Upgrades beim Fliegen umgetauscht werden können. Besonders amerikamische Kreditkarten sind hierfür attraktiv. Da man als deutscher Staatsbürger grundsätzlich nur schwer an eine amerikanische Kreditkarte gelangt, kann man sich mit einem Trick (Global Transfer) behelfen, der nur dann funktioniert, wen man ein halbes Jahr vor der Auswanderung aus Deutschland bereits die passende Kreditkarte erworben hat.
Fazit: Steuerliche Freiheit braucht Planung
Wie Sie sicher gemerkt haben, sind die steuerlichen Folgen einer Auswanderung komplex und entstehen mit dem Verlassen von Deutschland automatisch.
Als Fazit dieses Artikels möchte ich Ihnen deshalb nur eine Sache mitgeben: Beschäftigen Sie sich mit dem Thema Steuern vor Ihrer Auswanderung. Mit der richtigen Planung vermeiden Sie nicht nur unerwünschte Briefe vom Finanzamt, Sie können vor allem jede Menge Geld einsparen.
Da ich selbst als digitaler Nomade lebe, kann ich Sie nur darin bestärken Ihren Träumen nachzugehen, es lohnt sich. Wenn ich Sie dabei unterstützen kann, melden Sie sich gerne.